Zusammenfassung des Urteils S 94 535: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A beantragte mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Verfügung der Krankenkasse B aufzuheben und die Kosten für eine Knieorthese in Höhe von Fr. 1992.- zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten hat. Die Entschädigung wird nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Die Partei, die durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, hat ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. In diesem Fall wurde eine Pauschalentschädigung von Fr. 500.- als angemessen erachtet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | S 94 535 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 20.09.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 201 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30bis Abs. 3 KUVG; §§ 7-10, § 13 Abs. 2, § 13a VGKV. Die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung. |
Schlagwörter: | Rechtsschutzversicherung; Entschädigung; Parteien; Parteientschädigung; Verwaltungsgericht; Anspruch; Arbeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfügung; Krankenkasse; Kasse; Gesamtkosten; Knieorthese; Betrag; Verbindung; Parteikosten; Vertretung; Streitigkeiten; Vorschriften; Honorar; Rechtsvertreters; Arbeitsaufwand; Wichtigkeit; Schwierigkeit; Prozesses; Interessen; Beurteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 120 Ia 169; 120 Ia 170; 120 Ia 171; |
Kommentar: | - |
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